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Die Kißlegger Artikel von 1525

Nota,

wie, womit und welcherlei Gestalt wir, die gemeine Bauernschaft in der Herrschaft Kißlegg gesessen, von unseren Herren und Junkern von Schellenberg in großem Maße belastet und überladen sind.


Nämlich in vielen und mannigfachen merklichen Diensten, die wir über diejenigen, die zu den Gütern nach Inhalt der Briefe und Gültbü­cher gehören, nämlich die Dienste als Kornschneider, Mäher und Pflüger, hinaus geleistet haben und diese so der Herrschaft zu tun be­folgen sollen und wozu wir, wie hernach beschrieben, mit Gewalt und Gebot wider alle Billigkeit gezwungen worden sind. Wir meinten aber, dass es billig und recht sei, wenn ihnen, den Herren, das Schnei­den, Mähen und Ackern geleistet worden ist, dies bei der Bezahlung und Rechnung der jährlichen Gült nicht berechnet, sondern abgezo­gen werde. Auch dass künftighin weder Frau noch Mann, jung oder alt, mit Tribut, Abgabe, Dienstgeld oder weiteren Diensten bedrängt, ihnen solches auferlegt, noch das sie das schuldig sein sollen.


Es fügte oder begebe sich sodann, dass man wegen des gemeinen Landfriedens in den Krieg ziehen müsste, so solle solches einem je­den, sei es wer es wolle, der in der Herrschaft sitze, gebührlich und nach Höhe seines Vermögens und nach Gestalt der Sache veranlagt werden.


Und nun, zum Ersten, sind wir nicht wenig, sondern hoch belastet durch das Halten der kastrierten Hengste. Denn nicht allein denen, die ihre Güter gegen Abgabe eines Ehrschatzes empfangen haben, ist erst nach dem Empfang ihrer Güter ohne Vereinbarung, ohne eine Summe Geldes geboten worden, diese Hengste zu halten und zu ihrer, der Herrschaft Gebrauch zu pflegen, sondern auch denen die eigene Güter besitzen. Die Herrschaft nutzt sie (diese Hengste) nicht, wie es sich geziemt und gibt (bildlich ausgedrückt) die „Scherben” davon wieder zurück. Waren die Hengste bei der Beschau nicht zu ihrem Gefallen, strafte die Herrschaft mit Gewalt und nicht mit Recht.


Ferner, zum Zweiten, sind wir belastet durch das Aufziehen von Hunden, und dadurch, etliche dieser Hunde mit großem Kostenaufwand zu führen und zu halten. Dazuhin ist einer, wenn er einen Hund verloren hat, in großer Strafbarkeit und Bedrohung gestanden, musste diesen Hund mit großem Kostenaufwand, großer Mühe und Arbeit suchen oder besorgt sein, anderes dafür zu erdulden.


Des Weiteren und zum Dritten sind wir belastet durch den Dienst beim Jagen, dessen gewärtig sein zu müssen wir einen jeden Tag zu keiner Zeit ohne Sorge gewesen sein konnten. Und obgleich einer einen ganzen Tag gejagt, Häge aufgebaut und entfernt oder anderes zum Jagen Gehörendes geleistet hat, ohne etwas essen oder trinken zu können, und obgleich oft sogar einer, der kaum gehen konnte, dennoch laufen hat müssen, hat er seinen Dank in Form von Schelten, Fluchen und Drohungen erhalten oder ist gleich dazu noch am Kopf geprügelt und geschlagen worden.


Dazuhin ist bei der Jagd mit abgerichteten Raubvögeln unsere Frucht im Feld verheert und uns dadurch entzogen worden, was doch billig zu geschehen nicht sein soll.


Ferner und zum Vierten besteht die Beschwerde der (im Dienst für die Herrschaft) ausgesandten gehenden und reitenden Boten und auch der Wagenleute, die etwa ohne Belohnung oder etwa mit nur halber Belohnung das ihrige (ihre eigene Arbeit) nicht erledigt und versäumt haben.


Und außerdem, zum Fünften, ist es wahr und offenbar, dass wir auch mit großer Mühe und Versäumung (unserer eigenen Arbeit) den Herren alles das, was sie in ihren großen und kleinen Gütern (an Arbeiten) zu schaffen gehabt haben, sei es Mist, Heu, Stroh, Korn, Holz, Fisch oder alles andere, erledigen oder fahren haben müssen, ohne Belohnung, zu viel mehr Zeiten und Weilen (als zuvor) und ohne etwas zum Essen oder zum Trinken zu bekommen; dazuhin auch Hanf und Werg liechen, ins Wasser geben und wieder herausziehen, hin und her führen, ausbreiten, wieder einsammeln, brechen, schwingen, hecheln und spänen, zerzausen und waschen.


Solches hat der Herrschaft auch nicht genügt; sie hat dazuhin manchem Biedermann seine Kinder, derer er selbst bedurft hätte, Mädchen oder Jungen, ihr zu dienen mit Gewalt weggenommen, streng, hart und in großer Angst gehalten, weshalb sie ihnen zu Zeiten auch weggelaufen sind. Darauf haben sie ihre Väter gefangen gesetzt, in den Turm oder in den Block gesperrt und dann gezwungen, die Kinder weitum und in der Nähe mit großem Kostenaufwand, großer Mühe und Arbeit zu suchen.


Wir sind der Meinung gewesen, es sei recht und billig, Knechten, Mägden, Boten und Wagenleuten und anderen ihren Lidlohn, soviel man ihnen schuldig ist, zu bezahlen; und fürderhin sollen sie (die Herren) niemanden, es sei umsonst oder um Geld, zwingen oder nötigen, zu dienen, zu laufen, zu reiten und zu fahren.


Des Weiteren und zum Sechsten sollen diejenigen, die wegen „bürgerlicher Handlung” aus der Herrschaft vertrieben wurden und sich darum (wegen dieser bürgerlichen Handlung) der Rechtsprechung stellen und nicht fliehen wollen, Zugang zum Recht (Gericht) erhalten, ohne dass ihnen Gewalt angetan wird, und es solle fürderhin niemand mit Gewalt, sondern alle gemäß dem Recht bestraft werden.


Und außerdem, zum Siebten, sollen denjenigen, die bürgerlich gehandelt haben und mit Gewalt und nicht mit Recht gestraft worden sind und darüber unangemessene Schuld-verschreibungen übernommen und Bürgschaften gestellt haben, diese Schuldverschreibungen wieder ausgehändigt und die Bürgschaften wieder freigestellt werden und ihnen (stattdessen) eine Urfehde abgenommen werden, wie es sich von alters her gehört.


Wenn jedoch einer oder mehrere sich der Rechtsprechung und der Obrigkeit widersetzen und in Dingen, die angemessen und gerechtfertigt sind, nicht gehorsam sein wollten, bieten wir an mitzuhelfen, diese Personen gehorsam zu machen.


Und dann, zum Achten, gehen hohe und große Klagen dahin, dass etlichen, die ihre Sachen mit Recht erobert haben, von der Herrschaft mit Gewalt wiederum davon abgedrängt und ihnen diese Sachen weggenommen worden sind, und dass etlichen, deren Recht ein Vorrang ist und sie der Meinung waren, dass die Obrigkeit nicht darüber verfügen könne, das Recht wider Billigkeit entzogen worden ist.


Als es nämlich einem geschehen ist, der eines Biedermanns Tochter zur Ehefrau genommen hatte die einen Zins, den ihr Vater mit Erlaubnis der Herrschaft aus einem Lehengut erkauft hat, als ein rechtes eheliches und einzig hinterlassenes Kind ererbt hat, hat die Herrschaft ihr aber verboten, diesen Zins einzunehmen und einem anderen (ihrem Mann) zu geben. Ihr Mann ist ihretwegen im Recht gewesen, hat aber sein Recht nicht bekommen mögen; das soll doch nicht sein, sondern man soll doch jedem gegenüber der Herrschaft und allen anderen um seine Forderungen und Ansprüche gegenseitig fürderlich Recht angedeihen und (diese Ansprüche) verfolgen lassen. Auch soll die Herrschaft und sollen wir, die Gemeinen, die in der Herrschaft sitzen, um unsere Forderungen und Ansprüche einander auf kein fremdes Gericht laden, sondern in den Gerichten, darin wir sitzen, beim Recht bleiben lassen.


Darüber hinaus, zum Neunten, wird große Klage und Beschwerde erhoben wegen vieler der Urteile, die vor dem Stab zu Kißlegg ergangen sind, gegen die aus Beschwerde an die von Schellenberg appelliert worden ist und die vor die von Schellenberg gezogen worden sind. Diese Urteile haben dort, hinter ihnen als der Obrigkeit, zehn Jahre unerwidert gelegen; über diese solle jetzt und hinfür allweg in drei Monaten entschieden werden, damit der arme Mann nicht rechtlos dastehe.


Ferner, zum Zehnten, besteht große und hohe Beschwerde eigener Güter, Mann- und Handlehen halber, nämlich, dass deren Inhaber, nach dem und wenn sie ihre Lehenpflicht und alles, was sie von Lehens wegen zu tun schuldig sind, getan und empfangen haben, verboten und nicht vergönnt werden will, solche eigene Güter zu gebrauchen und zu ihrem Nutzen und ihrer Notdurft das Gut, Zins, Holz oder anderes daraus zu versetzen und zu verkaufen. Die Inhaber waren aber der Meinung, dass der Lehenherr ihnen vergönnt habe, die Güter zu verkaufen und Zins daraus zu versetzen und schuldig sein solle, sie jedem zu seinen Rechten zu leihen.


Desgleichen sollen auch andere, die Lehengüter innehaben, diese von der Herrschaft empfangen und der Herrschaft verehrschatzt haben sowie der Herrschaft Zins und Geld dafür geben, Macht haben, untereinander Heu, Stroh, Holz und anderes ohne Schädigung und Veränderung der gelegenen Güter zu verkaufen und zu kaufen.


Weiterhin und zum Elften ist etlicher Personen Beschwerde, die eigene und von ihren Eltern ererbte Güter innehaben und anderer, die von den Herren Lehengüter und gemeine Hölzer erhalten haben, dass ihnen die Herren zu ihrem Nutzen und Gebrauch aus gemeldeter Gemeinde Holz hauen und ihnen dazu hin verbieten, über das hinaus zu roden. Diese Personen erachten es für notwendig, seitens der Herrschaft das Holzhauen aus der Gemeinde abzustellen oder die Hölzer mit ihnen zu teilen und sie hinfür nach ihrer Notdurft Rodungen machen zu lassen. Und es sind auch etliche, die eigene Hölzer haben, nicht in einer Gemeinde, worin die Herrschaft nichts zu schaffen hat, dennoch aber gebietet ihnen die Herrschaft, ihr daraus Tannen zu hauen ohne Bezahlung, ihr diese auch hin und wieder ohne alle Belohnung zu Britter oder anderem zu führen.


Außerdem, zum Zwölften, vermeinen etliche, ihnen seien seit wenigen Jahren Kornschneider und Mäher, oder, wie man jetzt meint, Ehr-Schnitter und Ehr-Mahder, in ihre eigenen Güter, gekommen, und dass dies vorher nicht gewesen sei; dies sollen sie nicht zu dulden schuldig sein und wollen es hinfür auch nicht geben.


Desgleichen haben sich ihrer zwei auch beschwert und beklagt (und die Forderung erhoben), dass sie aus ihren eigenen Gütern, und zwar aus ihren feisten Äckern und Gärten, keinen Zehnten, ausgenommen davon aber jeden zehnten Imi Hafer, den sie dafür schuldig sind, und keinen mehr, liegen lassen wollen.


Des Weiteren, zum Dreizehnten, hat sich einer beklagt und beschwert (aus folgendem Grund): Seinen Altvorderen sei für einen Drittteil an einem Gut, daraus die Herrschaft ein Malter Hafer und 1 Pfund Pfennig Zins gehabt habe und noch habe, ein Zins von 15 Schilling Pfennig aus einem anderen Gut, das ein Lehen ist, als Schenkung gegeben worden. Dieser Zins sei vom Gut abgedrängt worden; (die Herrschaft) halte ihn jetzund nun für lehenfällig und wolle ihn nicht ausbezahlen. Er begehrt aus solcher Schenkung nichts, aber das Recht darum.


Ferner, zum Vierzehnten, führen wir große Beschwerde wegen der Todfälle, im Wissen um die Wahrheit, dass aus kaiserlichem Recht Enkel und Kinder von Geschwistern zu Erben zugelassen sind, damit sie nicht Leib und Gut verlieren, gar von einem auf den anderen Tag verlieren. Wenn nun aber einem Biedermann sein Weib oder einer Frau ihr Mann gestorben ist, hat die Herrschaft vom Mann das beste Haupt, dazu das beste Kleidungsstück, das Gewehr, Äxte, Sensen, Hauen und anderes et cetera genommen, von der Frau ihr bestes Kleidungsstück, dazu ihr Bett und ihre Bettstatt; das heißt „Fall“ und ist ein Fall, denn durch ihn fällt mancher Waise in großes Verderben und in große Armut, weshalb man doch nicht schuldig sein soll, das zu geben.


Weiterhin, zum Fünfzehnten, so ist auch das beklagt worden: etliche Waisen, deren Erbe und Gut, was oder wie viel das sei, bevogtet ist, begehren von den Vögten Rechnungen und Zeugnisse und diese anzulegen; desgleichen begehren diejenigen, die Vogteien gehabt haben, fürderhin eine geziemende Belohnung ihrer Versäumung halber (zu erhalten) und umsonst nicht mehr dazu gedrungen zu werden; und was die Vögte von wegen ihrer Vogteien handeln, dessen solle die Herrschaft fürgehen, oder sie wollen der Eide der Vogteien entlassen werden.


Ferner, zum Sechzehnten, so begehre und wolle der eine Teil der Herrschaft, dass die kaiserliche Freiheit, so vor Jahren erlangt worden ist und die die armen Leute bezahlt haben, dass die selbige bei ihnen und ihren Herren, welche es jetzt sind oder hinfür sein werden, in der Herrschaft bleiben solle.


Weiterhin, zum Siebzehnten, besteht große Beschwerde des Sakraments der Ehe halber, denn wenn eines oder mehrere außerhalb der Herrschaft zur Ehe greifen, müssen sie Strafgeld, so genannte Ungenossame, geben oder etwa gar von des Vaters Erbe Abstand nehmen. Dazu ist auch etlichen, Vätern und Müttern, verboten worden, ihnen Heimsteuern wie ihren anderen Kindern zu geben. Das solle angesehen der großen Geschlechter hinfür zu geschehen vermieden werden und (es solle) niemandem weder seine Heimsteuer noch sein väterliches und mütterliches Erbe vorenthalten (werden), sondern (diese) ausfolgen lassen, und (zwar) ungestraft.


Ferner, zum Achtzehnten, wissend und wahrnehmend, dass unsere Pfarrei jährlich in großem Umfang durch die Überlassung von Nutzungen und Einkünften an andere beschwert ist, ist unsere ernstliche Meinung, dass hinfür kein Priester, der die Pfarr besitzt, etwas von den Nutzungen und Eingängen, die zu der Pfarr gehören, jemand anderem abtreten muss, sondern dass diese ihm und anderen Dienern der Kirchen bleiben, folgen und zustehen.


Solcher erzählter und angezeigter Beschwerungen wegen ernstlich Bittende wollen und meinen, dass diese billig hingelegt, abgestellt und unterlassen bleiben sollen.


(Dies alles) mit (unserer) Erbietung, Zins und Gült aus den Gütern wie von alters her mit samt einer geziemenden Steuer, damit wir einen Schirm und Oberen haben, zu geben, weil die Gerechtigkeit jedem dasjenige gibt, was und soviel ihm zugehört.


Doch hiermit die Beschwerde, dass Schweine- und Herren-Gülten nicht, wie geschehen, VI oder VII Pfund Heller, sondern soviel Geldes, als in Briefen, Gültbüchern oder wie von Alters her (festgelegt ist), wert sein sollen.


Und ferner, zum Letzten, so wollen wir uns der Zehnten, groß und klein, wie man diese zu geben schuldig ist, nicht verweigern.


Und weil der Mensch nicht leibeigen ist, sollten die Fische in fließenden Wassern, die Vögel in Lüften, die Tiere in Wäldern auch nicht verbannt, sondern frei sein;


Das wollen wir, wie es ob uns, unter uns und vor und hinter uns gesetzt und gemacht wird, zu Genuss erwarten und dessen nicht entsetzt sein, sondern wollen auch uns dem nachzuleben vorbehalten haben.

Gemeindearchiv Kißlegg, 26.03.2025/tw

 
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