Die Kißlegger Artikel
von 1525
Nota,
wie,
womit und welcherlei Gestalt wir, die gemeine Bauernschaft in der
Herrschaft Kißlegg gesessen, von unseren Herren und Junkern von
Schellenberg in großem Maße belastet und überladen
sind.
Nämlich
in vielen und mannigfachen merklichen Diensten, die wir über
diejenigen, die zu den Gütern nach Inhalt der Briefe und
Gültbücher
gehören, nämlich die Dienste als Kornschneider, Mäher
und Pflüger,
hinaus geleistet haben und diese so der Herrschaft zu tun befolgen
sollen und wozu wir, wie hernach beschrieben, mit Gewalt und Gebot
wider alle Billigkeit gezwungen worden sind. Wir meinten aber, dass
es billig und recht sei, wenn ihnen, den Herren, das Schneiden,
Mähen und Ackern geleistet worden ist, dies bei der Bezahlung und
Rechnung der jährlichen Gült nicht berechnet, sondern
abgezogen
werde. Auch dass künftighin weder Frau noch Mann, jung oder alt,
mit
Tribut, Abgabe, Dienstgeld oder weiteren Diensten bedrängt, ihnen
solches auferlegt, noch das sie das schuldig sein sollen.
Es
fügte oder begebe sich sodann, dass man wegen des gemeinen
Landfriedens in den Krieg ziehen müsste, so solle solches einem
jeden, sei es wer es wolle, der in der Herrschaft sitze,
gebührlich und nach Höhe seines Vermögens und nach
Gestalt der
Sache veranlagt werden.
Und
nun, zum Ersten, sind wir nicht wenig, sondern hoch
belastet durch das Halten der kastrierten Hengste. Denn nicht allein
denen, die ihre Güter gegen Abgabe eines Ehrschatzes empfangen
haben, ist erst nach dem Empfang ihrer Güter ohne Vereinbarung,
ohne
eine Summe Geldes geboten worden, diese Hengste zu halten und zu
ihrer, der Herrschaft Gebrauch zu pflegen, sondern auch denen die
eigene Güter besitzen. Die Herrschaft nutzt sie (diese Hengste)
nicht, wie es sich geziemt und gibt (bildlich ausgedrückt) die
„Scherben” davon wieder zurück. Waren die Hengste bei
der
Beschau nicht zu ihrem Gefallen, strafte die Herrschaft mit Gewalt
und nicht mit Recht.
Ferner,
zum Zweiten, sind wir belastet durch das Aufziehen
von
Hunden, und dadurch, etliche dieser Hunde mit großem
Kostenaufwand
zu führen und zu halten. Dazuhin ist einer, wenn er einen Hund
verloren hat, in großer Strafbarkeit und Bedrohung gestanden,
musste
diesen Hund mit großem Kostenaufwand, großer Mühe und
Arbeit
suchen oder besorgt sein, anderes dafür zu erdulden.
Des
Weiteren
und
zum Dritten sind wir belastet durch den Dienst beim
Jagen, dessen gewärtig sein zu müssen wir einen jeden Tag zu
keiner
Zeit ohne Sorge gewesen sein konnten. Und obgleich einer einen ganzen
Tag gejagt, Häge aufgebaut und entfernt oder anderes zum Jagen
Gehörendes geleistet hat, ohne etwas essen oder trinken zu
können,
und obgleich oft sogar einer, der kaum gehen konnte, dennoch laufen
hat müssen, hat er seinen Dank in Form von Schelten, Fluchen und
Drohungen erhalten oder ist gleich dazu noch am Kopf geprügelt und
geschlagen worden.
Dazuhin
ist bei der Jagd mit abgerichteten Raubvögeln unsere Frucht im
Feld
verheert und uns dadurch entzogen worden, was doch billig zu
geschehen nicht sein soll.
Ferner
und zum Vierten besteht die Beschwerde der (im
Dienst
für die Herrschaft) ausgesandten gehenden und reitenden Boten und
auch der Wagenleute, die etwa ohne Belohnung oder etwa mit nur halber
Belohnung das ihrige (ihre eigene Arbeit) nicht erledigt und
versäumt
haben.
Und
außerdem, zum Fünften, ist es wahr und
offenbar, dass
wir auch mit großer Mühe und Versäumung (unserer
eigenen Arbeit)
den Herren alles das, was sie in ihren großen und kleinen
Gütern
(an Arbeiten) zu schaffen gehabt haben, sei es Mist, Heu, Stroh,
Korn, Holz, Fisch oder alles andere, erledigen oder fahren haben
müssen, ohne Belohnung, zu viel mehr Zeiten und Weilen (als zuvor)
und ohne etwas zum Essen oder zum Trinken zu bekommen; dazuhin auch
Hanf und Werg liechen, ins Wasser geben und wieder herausziehen, hin
und her führen, ausbreiten, wieder einsammeln, brechen, schwingen,
hecheln und spänen, zerzausen und waschen.
Solches
hat der Herrschaft auch nicht genügt; sie hat dazuhin manchem
Biedermann seine Kinder, derer er selbst bedurft hätte,
Mädchen
oder Jungen, ihr zu dienen mit Gewalt weggenommen, streng, hart und
in großer Angst gehalten, weshalb sie ihnen zu Zeiten auch
weggelaufen sind. Darauf haben sie ihre Väter gefangen gesetzt, in
den Turm oder in den Block gesperrt und dann gezwungen, die Kinder
weitum und in der Nähe mit großem Kostenaufwand,
großer Mühe und
Arbeit zu suchen.
Wir
sind der Meinung gewesen, es sei recht und billig, Knechten,
Mägden,
Boten und Wagenleuten und anderen ihren Lidlohn, soviel man ihnen
schuldig ist, zu bezahlen; und fürderhin sollen sie (die Herren)
niemanden, es sei umsonst oder um Geld, zwingen oder nötigen, zu
dienen, zu laufen, zu reiten und zu fahren.
Des
Weiteren und zum Sechsten sollen
diejenigen, die wegen „bürgerlicher Handlung” aus der
Herrschaft
vertrieben wurden und sich darum (wegen dieser bürgerlichen
Handlung) der Rechtsprechung stellen und nicht fliehen wollen, Zugang
zum Recht (Gericht) erhalten, ohne dass ihnen Gewalt angetan wird,
und es solle fürderhin niemand mit Gewalt, sondern alle
gemäß dem
Recht bestraft werden.
Und
außerdem, zum Siebten, sollen denjenigen, die
bürgerlich gehandelt haben und mit Gewalt und nicht mit Recht
gestraft worden sind und darüber unangemessene
Schuld-verschreibungen übernommen und Bürgschaften gestellt
haben,
diese Schuldverschreibungen wieder ausgehändigt und die
Bürgschaften
wieder freigestellt werden und ihnen (stattdessen) eine Urfehde
abgenommen werden, wie es sich von alters her gehört.
Wenn
jedoch einer oder mehrere sich der Rechtsprechung und der Obrigkeit
widersetzen und in Dingen, die angemessen und gerechtfertigt sind,
nicht gehorsam sein wollten, bieten wir an mitzuhelfen, diese
Personen gehorsam zu machen.
Und
dann, zum Achten, gehen hohe und große Klagen
dahin,
dass etlichen, die ihre Sachen mit Recht erobert haben, von der
Herrschaft mit Gewalt wiederum davon abgedrängt und ihnen diese
Sachen weggenommen worden sind, und dass etlichen, deren Recht ein
Vorrang ist und sie der Meinung waren, dass die Obrigkeit nicht
darüber verfügen könne, das Recht wider Billigkeit
entzogen worden
ist.
Als
es nämlich einem geschehen ist, der eines Biedermanns Tochter zur
Ehefrau genommen hatte die einen Zins, den ihr Vater mit Erlaubnis
der Herrschaft aus einem Lehengut erkauft hat, als ein rechtes
eheliches und einzig hinterlassenes Kind ererbt hat, hat die
Herrschaft ihr aber verboten, diesen Zins einzunehmen und einem
anderen (ihrem Mann) zu geben. Ihr Mann ist ihretwegen im Recht
gewesen, hat aber sein Recht nicht bekommen mögen; das soll doch
nicht sein, sondern man soll doch jedem gegenüber der Herrschaft
und
allen anderen um seine Forderungen und Ansprüche gegenseitig
fürderlich Recht angedeihen und (diese Ansprüche) verfolgen
lassen.
Auch soll die Herrschaft und sollen wir, die Gemeinen, die in der
Herrschaft sitzen, um unsere Forderungen und Ansprüche einander
auf
kein fremdes Gericht laden, sondern in den Gerichten, darin wir
sitzen, beim Recht bleiben lassen.
Darüber
hinaus,
zum Neunten,
wird große Klage und Beschwerde erhoben wegen vieler der Urteile,
die vor dem Stab zu Kißlegg ergangen sind, gegen die aus
Beschwerde
an die von Schellenberg appelliert worden ist und die vor die von
Schellenberg gezogen worden sind. Diese Urteile haben dort, hinter
ihnen als der Obrigkeit, zehn Jahre unerwidert gelegen; über diese
solle jetzt und hinfür allweg in drei Monaten entschieden werden,
damit der arme Mann nicht rechtlos dastehe.
Ferner,
zum Zehnten, besteht große und hohe
Beschwerde eigener
Güter, Mann- und Handlehen halber, nämlich, dass deren
Inhaber,
nach dem und wenn sie ihre Lehenpflicht und alles, was sie von Lehens
wegen zu tun schuldig sind, getan und empfangen haben, verboten und
nicht vergönnt werden will, solche eigene Güter zu gebrauchen
und
zu ihrem Nutzen und ihrer Notdurft das Gut, Zins, Holz oder anderes
daraus zu versetzen und zu verkaufen. Die Inhaber waren aber der
Meinung, dass der Lehenherr ihnen vergönnt habe, die Güter zu
verkaufen und Zins daraus zu versetzen und schuldig sein solle, sie
jedem zu seinen Rechten zu leihen.
Desgleichen
sollen auch andere, die Lehengüter innehaben, diese von der
Herrschaft empfangen und der Herrschaft verehrschatzt haben sowie der
Herrschaft Zins und Geld dafür geben, Macht haben, untereinander
Heu, Stroh, Holz und anderes ohne Schädigung und Veränderung
der
gelegenen Güter zu verkaufen und zu kaufen.
Weiterhin
und
zum
Elften ist etlicher Personen Beschwerde, die eigene
und
von ihren Eltern ererbte Güter innehaben und anderer, die von den
Herren Lehengüter und gemeine Hölzer erhalten haben, dass
ihnen die
Herren zu ihrem Nutzen und Gebrauch aus gemeldeter Gemeinde Holz
hauen und ihnen dazu hin verbieten, über das hinaus zu roden.
Diese
Personen erachten es für notwendig, seitens der Herrschaft das
Holzhauen aus der Gemeinde abzustellen oder die Hölzer mit ihnen
zu
teilen und sie hinfür nach ihrer Notdurft Rodungen machen zu
lassen.
Und es sind auch etliche, die eigene Hölzer haben, nicht in einer
Gemeinde, worin die Herrschaft nichts zu schaffen hat, dennoch aber
gebietet ihnen die Herrschaft, ihr daraus Tannen zu hauen ohne
Bezahlung, ihr diese auch hin und wieder ohne alle Belohnung zu
Britter oder anderem zu führen.
Außerdem,
zum Zwölften, vermeinen etliche, ihnen seien
seit
wenigen Jahren Kornschneider und Mäher, oder, wie man jetzt meint,
Ehr-Schnitter und Ehr-Mahder, in ihre eigenen Güter, gekommen, und
dass dies vorher nicht gewesen sei; dies sollen sie nicht zu dulden
schuldig sein und wollen es hinfür auch nicht geben.
Desgleichen
haben sich ihrer zwei auch beschwert und beklagt (und die Forderung
erhoben), dass sie aus ihren eigenen Gütern, und zwar aus ihren
feisten Äckern und Gärten, keinen Zehnten, ausgenommen davon
aber
jeden zehnten Imi Hafer, den sie dafür schuldig sind, und keinen
mehr, liegen lassen wollen.
Des
Weiteren,
zum Dreizehnten,
hat sich einer beklagt und beschwert (aus folgendem Grund): Seinen
Altvorderen sei für einen Drittteil an einem Gut, daraus die
Herrschaft ein Malter Hafer und 1 Pfund Pfennig Zins gehabt habe und
noch habe, ein Zins von 15 Schilling Pfennig aus einem anderen Gut,
das ein Lehen ist, als Schenkung gegeben worden. Dieser Zins sei vom
Gut abgedrängt worden; (die Herrschaft) halte ihn jetzund nun
für
lehenfällig und wolle ihn nicht ausbezahlen. Er begehrt aus
solcher
Schenkung nichts, aber das Recht darum.
Ferner,
zum Vierzehnten,
führen wir große Beschwerde wegen der Todfälle, im
Wissen um die
Wahrheit, dass aus kaiserlichem Recht Enkel und Kinder von
Geschwistern zu Erben zugelassen sind, damit sie nicht Leib und Gut
verlieren, gar von einem auf den anderen Tag verlieren. Wenn nun aber
einem Biedermann sein Weib oder einer Frau ihr Mann gestorben ist,
hat die Herrschaft vom Mann das beste Haupt, dazu das beste
Kleidungsstück, das Gewehr, Äxte, Sensen, Hauen und anderes
et
cetera genommen, von der Frau ihr bestes Kleidungsstück, dazu ihr
Bett und ihre Bettstatt; das heißt „Fall“ und ist ein
Fall, denn
durch ihn fällt mancher Waise in großes Verderben und in
große
Armut, weshalb man doch nicht schuldig sein soll, das zu geben.
Weiterhin,
zum Fünfzehnten, so ist auch das beklagt
worden:
etliche Waisen, deren Erbe und Gut, was oder wie viel das sei,
bevogtet ist, begehren von den Vögten Rechnungen und Zeugnisse und
diese anzulegen; desgleichen begehren diejenigen, die Vogteien gehabt
haben, fürderhin eine geziemende Belohnung ihrer Versäumung
halber
(zu erhalten) und umsonst nicht mehr dazu gedrungen zu werden; und
was die Vögte von wegen ihrer Vogteien handeln, dessen solle die
Herrschaft fürgehen, oder sie wollen der Eide der Vogteien
entlassen
werden.
Ferner,
zum Sechzehnten, so begehre und wolle der eine Teil
der
Herrschaft, dass die kaiserliche Freiheit, so vor Jahren erlangt
worden ist und die die armen Leute bezahlt haben, dass die selbige
bei ihnen und ihren Herren, welche es jetzt sind oder hinfür sein
werden, in der Herrschaft bleiben solle.
Weiterhin,
zum Siebzehnten, besteht große Beschwerde des
Sakraments der Ehe halber, denn wenn eines oder mehrere außerhalb
der Herrschaft zur Ehe greifen, müssen sie Strafgeld, so genannte
Ungenossame, geben oder etwa gar von des Vaters Erbe Abstand nehmen.
Dazu ist auch etlichen, Vätern und Müttern, verboten worden,
ihnen
Heimsteuern wie ihren anderen Kindern zu geben. Das solle angesehen
der großen Geschlechter hinfür zu geschehen vermieden werden
und
(es solle) niemandem weder seine Heimsteuer noch sein väterliches
und mütterliches Erbe vorenthalten (werden), sondern (diese)
ausfolgen lassen, und (zwar) ungestraft.
Ferner,
zum Achtzehnten, wissend und wahrnehmend, dass
unsere
Pfarrei jährlich in großem Umfang durch die Überlassung
von
Nutzungen und Einkünften an andere beschwert ist, ist unsere
ernstliche Meinung, dass hinfür kein Priester, der die Pfarr
besitzt, etwas von den Nutzungen und Eingängen, die zu der Pfarr
gehören, jemand anderem abtreten muss, sondern dass diese ihm und
anderen Dienern der Kirchen bleiben, folgen und zustehen.
Solcher
erzählter und angezeigter Beschwerungen wegen ernstlich Bittende
wollen und meinen, dass diese billig hingelegt, abgestellt und
unterlassen bleiben sollen.
(Dies
alles) mit (unserer) Erbietung, Zins und Gült aus den Gütern
wie
von alters her mit samt einer geziemenden Steuer, damit wir einen
Schirm und Oberen haben, zu geben, weil die Gerechtigkeit jedem
dasjenige gibt, was und soviel ihm zugehört.
Doch
hiermit die Beschwerde, dass Schweine- und Herren-Gülten nicht,
wie
geschehen, VI oder VII Pfund Heller, sondern soviel Geldes, als in
Briefen, Gültbüchern oder wie von Alters her (festgelegt
ist), wert
sein sollen.
Und
ferner, zum Letzten, so wollen wir uns der Zehnten,
groß und klein, wie man diese zu geben schuldig ist, nicht
verweigern.
Und
weil
der Mensch nicht leibeigen ist,
sollten die Fische in fließenden Wassern, die Vögel in
Lüften, die
Tiere in Wäldern auch nicht verbannt, sondern frei sein;
Das
wollen wir, wie es ob uns, unter uns und vor
und hinter
uns gesetzt und gemacht wird, zu Genuss erwarten und dessen nicht
entsetzt sein, sondern wollen auch uns dem nachzuleben vorbehalten
haben.
Gemeindearchiv
Kißlegg, 26.03.2025/tw
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